In Artikel 9 des JStG 2022 ist die Änderung des § 12 UStG am 16. Dezember 2022 beschlossen; diesem wird ein neuer Absatz 3 angefügt. Nach Artikel 30 Abs. 6 des JStG 2022 tritt die Änderung zum 1.1.2023 in Kraft. Es gilt dann Folgendes:

• Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die
Installation einer Photovoltaikanlage – einschließlich eines Stromspeichers – gilt der
neue Umsatzsteuersatz mit 0 %. Bisher galt hierfür der allgemeine Steuersatz mit
19 %. Damit wird ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag
entsprechen.

• Diese Änderung entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen auch von
Bürokratie. Denn aufgrund des Steuersatzes mit 0 % können diese
die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da ein bisher
möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die
Kleinunternehmerregelung entfällt.

• Die Änderung betrifft die Lieferung von Solarmodulen einschließlich aller für den
Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und auch
einen Batteriespeicher. Auch die Installation von Photovoltaikanlagen und
Stromspeichern unterliegt dem Steuersatz mit 0 %, sodass sowohl die Lieferung des
Materials als auch dessen Montage ab 2023 nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet sein
wird.

• Betroffen sind alle Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und
Wohnungen. Ebenso begünstigt sind Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen
Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Per
gesetzlicher Fiktion gelten diese Voraussetzungen als generell erfüllt, sofern die
installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht
mehr als 30 kW (peak)beträgt.